Object: Verordnung, in wie weit Geistliche Versammlungen ausserhalb des öffentlichen Gottesdienstes zu weiterer Erbauung und Gottesfurchts-Uebung unter Aufsicht derer Lehrer eines jeden Orths zugelassen/ und welche Bedingungen als unzuläßig und verdächtig untersaget seyn sollen

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