462 XIV. AbLheilung. wo. 14.
NLO^L^VI am Nighen Jares Avende. Hir aber sind ghewesen de ehrwürdi¬
gen Heren Laurentius to Pudglave, Sabel to der Eldena Ebbete, Her Hinrick
Voß, Kerckhere wm Sunde unde vele mer Lowenwerdiger.
14.
Der Königl- Akademie zu Greifswald confirmirtes Reglement, wornach
sich sowohl der Fechtmeister, als auch alle diejenigen, welche auf hiesige»
öffentlichen Fechtdoden, der Information in der Fechtkunst sich bedienen
wollen, zu achten haben, vom 29. Nov. »745.
I.
§)amit ein jeder angehender Scholar wissen möge, was er dem muüre pro in-
t'ormunono, und sonsten an andere 6xt'olven6i8 zu prastiren habe, so wird hie-
mit zu jedesmanuiglichen Nachricht folgendes festgesetzet:
1) pro ueoestu, und wenn einem Novitio zuerst das Rappier vom Maitre
prasentiret wird, r Ducat Species.
2) pro lnformatione, a Monath zu i6 Stunden gerechnet, 2 Rthlr.
Z) Weil Ihro Königs. Majestät dem Fechtmeister keinen Boden bestehen, giebt
ein jeder Scholar Monathl. Bodengeld 6 ßl.
4) Wenn die Floret- Klinge zerspringet, wird dafür erleget 24 ßl.
5) Für einen Ball oder Knopf auf den Rappier 4 ßl.
6) Wenn sonst an den Rappier Gefäße etwas zerbrochen wird, muß es nach
Beschaffenheit oder Anzeige des Schwerdtfegers gut gethan werden.
Außer diesen gewöhnlichen Accidentien werden keine bestanden, noch, daß
weiter etwas vom Maitre gesordert werde, verstauet.
1>. Soll, sowohl der Maitre, als die Scholärcn verpflichtet feyn, sich
gegen einen jeden höflich und modest zu verhalten, diese aber jenem auf den Boden
alle schuldige Cousideration zu bezeigen.
III. Wenn der Fechtmeister einen seiner Scholären so weit tüchtig findet,
daß er ihn zum Vorfechten bestellen kann, soll selbiger von denen übrigen Scho¬
laren dafür angenommen und gehalten werden, der aber gleich anderen, allerBe-
scheideuheit sich zu befleißigen hat.
IV. Es soll aber auch Niemand von denen Scholären dem Mantenitor,
oder Vorfechter des Fecht- Saals, das, was ihm in der Fechtkunst, feiner Pro¬
gressen und Schuldigkeit nach, zu zeigen oblieget, zu verübeln sich unterstehen,
bey Strafe 8 ßl.
V. Keiner muß dem ändern beym Lectionnehmen, oder Contrefechten,
wenn er gleich eine Fante begehen sollte, auslachen; vielweniger aber durch Sti¬
chelreden sich an jemanden vergreifen, oder gar durch Zank, Stoßen oder Laufen
einen Lerm oder Tumult verursachen, bey Strafe 8 ßl.
VI.