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Erster Band (Bd. 1)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

URN:
urn:nbn:de:gbv:9-g-4889843
Identifier:
PPN788266020
Rechteinhaber:
Universität Greifswald
Rechteinhaber URL:
http://www.uni-greifswald.de
Titel:
Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landes-Urkunden Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen
Sonstige nichtbeteiligte Personen (AD):
Dähnert, Johann Carl Klinckowström, Gustaf von
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Erscheinungsdatum:
1765
Erscheinungsort:
Stralsund
Sammlung:
Geschichte und Militaria
Schlagwort:
PommernRügenUrkundenbuchGesetzessammlung
Beteiligte Personen:
Dähnert, Johann Carl Klinckowström, Gustaf von

Band

URN:
urn:nbn:de:gbv:9-g-4889855
Identifier:
PPN788267752
Rechteinhaber:
Universität Greifswald
Rechteinhaber URL:
http://www.uni-greifswald.de
Titel:
Erster Band
Autor:
Dähnert, Johann Carl
Drucker AD:
Struck, Hieronymus Johann
Dokumenttyp:
Band
Erscheinungsdatum:
1765
Erscheinungsort:
Stralsund
Sammlung:
Zeitschriften und Jahrbücher
Signatur:
520 It 166(1)+2 4°
Beteiligte Personen:
Struck, Hieronymus Johann Dähnert, Johann Carl

Inhalt

Inhalt

  • Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landes-Urkunden Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen
  • Erster Band (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Denen hochwürdigen, hochgebohrene, hochwohl- und wohlgebohrenen, gestrengen und besten, wie auch den hochedelgebohrenen und hochweisen Herren Landständen von Prälaten, Ritterschaft und Städten im königlich schwedischen Herzogtum Vorpommern und Fürstentum Rügen
  • Vorrede.
  • Startseite
  • Inhalt des ersten Bandes.
  • Erste Abtheilung. Kayserliche Lehnbriefe und andere Conceßionen an die Herzoge von Pommern.
  • Zweite Abtheilung. Pommersche Verträge mit benachbarten und andern Mächten.
  • 1. Erb-Einigung und Vertrag zwischen Marggrafen Ludwig von Brandenburg und den Herzogen Otto und Barnim von Pommern. Den 14. Aug. 1338.
  • 2. Templinsches Bündniß und Erb-Vereinigung zwischen dem Marggrafen zu Brandenburg, Friederich und dessen Sohn Johannes und den Herzogen Otto und Casimir von Stettin, mit Einschließung der Wollgastischen Herzoge. Den 2ten Jun. 1427.
  • 3. Der Grimnitzer Recess, aufgerichtet von den Herzogen zu Braunschweig, Erich und Heinrich, zwischen dem Marggrafen Joachim zu Brandenburg, und den Herzogen zu Pommern, Georg und Barnim, Gebrüdere. Den 24sten Aug. 1529.
  • 4. Reversalien des Churfürsten Joachimi von Brandenburg, wegen der Pommerschen Lehns-Empfängniß. Stettin, die undecim millium virginum, 1529.
  • 5. Der Pommerschen Herzoge Georg und Barnim Reversalien, wegen der Lehns-Empfahung. Stettin, 1529.
  • 6. Der Pommerschen Stände Reversales an den Churfürsten Joachim von Brandenburg. Stettin, 1529.
  • 7. Kaysers Caroli V. Confirmation der Brandenburgisch-Pommerschen Verträge und Reversalien. Den 2. Aug. 1530.
  • 8. Erb-Einigung zwischen den Marggrafen zu Brandenburg und Herzogen zu Pommern, über die Anwartung an einige Märkische Länder, von 1551. Nebst Kaysers Maximilian II. Confirmation derselben. Den 18. März 1554.
  • 9. Capitulation und Alliance zwischen dem König Gustav Adolph von Schweden, und dem letzten Pommerschen Herzog Bogislaf XIV. Den 10. Jul. 1630.
  • 10. Quartier-Ordnung zwischen des Königs Majestät von Schweden und dem Herzog von Pommern errichtet, den 30. August 1630.
  • 11. Vergleich mit dem Könige Gustav Adolph, wegen der Pommerschen Defensions-Verfassung. Den 30. Aug. 1630.
  • 12. Der Pommerschen Stände Beytritt und Verbindung an vorstehende drey Accordaten.
  • 13. Der Zehnte Artikel des Osnabrüggischen Friedens. Geschlossen im Jahr 1648.
  • 14. Der Pommersche Gränz-Recess, zwischen Ihro Königl. Majestät von Schweden und Sr. Churfürstl. Durchlaucht zu Brandenburg. Nebst der Special-Convention wegen der Hinter-Pommerschen Eventual-Succession und dem Special Licent-Recess. Von 1653.
  • 15. Der 26ste § des Olivischen Friedens, von 1660.
  • 16. Friedensschluß zwischen Frankreich, Schweden und Brandenburg, zu St. Germain en Laye, den 9ten Jun. 1679.
  • 17. Friedensschluß zwischen den Kronen Schweden und Preussen, im Jahr 1720. Nebst der Acte wegen der Licent zu Stettin.
  • 18. Pabst Alexanders Anweisung der Insel Rügen, unter dem Dänisch-Roschildschen Bischofs-Sprengel. 1168.
  • 19. Der Kielische Vertrag, zwischen Dännemark und Pommern wegen der Bischöflich-Roschildschen Güter und des Bischofs-Rockens auf Rügen, wie auch Haltung eines Superintendenten daselbst. Von 1543.
  • 20. Auszug aus dem Roschildschen Friedensschluß. Den 26. Febr. 1658. Der 4 und 7 §.
  • 21. Auszug aus dem Copenhagenschen Frieden. Den 27. May 1660. Der 3 und 9 §.
  • 22. Friedensschluß zwischen den Kronen Schweden und Dännemark. Den 3. Jul. 1720 zu Friedrichsburg vollendet. Nebst der nähern Erklärung.
  • 23. Gränz-Receß zwischen Pommern und Mecklenburg. Malchin 1591.
  • 24. Vergleich zwischen Pommern und Mecklenburg, wegen der Schwerinschen Stifts-Zehenden. Bützow, den 21. Sept. 1588.
  • 25. Vergleich zwischen Pommern und Mecklenburg, wegen einiger Christlich-Schwerinschen Güter. Güstrow, den 20. Sept. 1591.
  • Dritte Abtheilung. Erb-Vereinigungen der Pommerschen Fürsten unter einander.
  • Vierte Abtheilung. Regiments-Verfassungen.
  • Fünfte Abtheilung. Gemeine Landes-Privilegien.
  • Sechste Abtheilung. Land-Tags-Abschiede.
  • Siebente Abtheilung. Fürstliche Reversalien.
  • Achte Abtheilung. Landes-Herrliche Resolutionen, in Sachen gemeiner Landes-Stände und derselben Verfassungen.
  • Neunte Abtheilung. Domanial-Constitutionen und Verhandlungen.
  • Zehnte Abtheilung. Ritterschaftliche, insonderheit Lehn-Gerechtsame und Pflichten betreffende Sachen.
  • Register der merkwürdigen Sachen in diesem ersten Bande der Landes-Constitutionen.
  • Register der im Ersten Bande vorkommenden merkwürdigen Personen.
  • Bemerkte Druckfehler.

Volltext

88 n- Abtheil. Pormnersche Vertrage No. 12. 
allen dreyen Standm, der Herzog- und Fürstenchume Pommern, Stettinischm und 
Wolgastischm Orts, Herren, Prälaten, Ritterschaft und Städte, wie auch wir 
Stifts-Stände, obberegte Accordaten, in allen ihren Clausuln, Puncten und Arti¬ 
keln, so viel dieselben unfern gnädigen Landesfürsten und Herm, diese Lande, und 
Uns, obliZiren und verbinden, apxrobiret und genehm gehalten; " Thun solches 
auch, wie vorgedacht, nochmalen hiemit, und spprobiren inKraft dieses mehr besagte 
Accordaten und eonLoelZeration;" Gereden, geloben und versprechen samt und son¬ 
derlich, für Uns, unsere Erben und Nachkommen, bey unsern herrlichen und adeli- 
chen Ehren, Treuen, wahren Worten, und Glauben, dieselbe an unserm Ort obge? 
dachter Massen fest und unverbrüchlich zu halten, und dawider in keinerley Weise 
noch Wege zu kommen, oder wissentlich zu handeln ; alles sonder Gefehrde und Arg¬ 
list. Zu mehrer ^üecuk-3tion haben Wir, Herren, Prälaten, Ritterschaft und 
Städte, mehr besagter Herzog- und Fürstenchume, Grafschaften, Bisthum und 
Lande, dies zu Urkund, mit unserer Lublcription, für uns und dieselben, welche uns 
disfals Vollmacht aufgetragen, begläubiget und spprodiret, und unser Siegel dar¬ 
an hängen lassen. So geschehen in Alten Stettin, den Ein und Zwanzigsten Mo¬ 
natstag April, alten Calenders, nach der Geburt unsers Erldftrs und Seligmachers 
Jesu Christi, im Sechszehenhunderl Ein und Dreißigsten Jahre. 
I§o. IZ. 
Der Zehnte Artikel des Osnabrüggischen Friedens. 
Geschlossen im Jahr 1648. 
I. ^)orro quoniam Lercmllima Rezina 
^ LueciL pollulaverat, ut libi pro 
locorum tioc bello occupatorum reüi- 
tutione lgtixllerct, paci^ue publica in 
Imperio rellauranclL conch'Ane prospi¬ 
ceretur ; l6eo OLlarea iVlajelirrg 6e con- 
lenluLleäiorum, krincipum äc 8tstuum 
Imperii, cumprimis Interellatorum, vi- 
Aorecjue prsclentis transaälionis conce- 
ciit eiclem LerenistimL KeZinT üc luturis 
ejus liLreäibus ac tuccelloribus keZi- 
bus keAnoc^ue 8ueciT, leguentes clitio- 
nes pleno jure in perpetuum Lr imme- 
äistum Imperii leuclum. 
2. krimo lotam knmeraniam cite¬ 
riorem, vulxo Vor-Pommern öictam, 
uns cum Inlula HuAia, iis Lnious con¬ 
tentas, quibus lud ultimis komeramL 
vuci- 
1. ferner, dieweil die Durchlauchtigste 
O Königin in Schweden begehret 
hat, daß Ihr vor derer in diesem Kriege er¬ 
oberten Plätze Abtretung ein Genügen ge¬ 
schehe, und vor die Wiederherstellung des 
gemeinen Friedens im Reiche gebührend 
gesorget werde; so übergiebt Jhro Kay¬ 
serl. Majestät, mit Einwilligung der Chur¬ 
fürsten, Fürsten und Stände des Reichs, 
insonderheit derer, so dabey intereßiret 
sind, und, Kraft dieser ImnsaAion, be¬ 
sagter Durchlauchtigsten Königin in 
Schweden, und ihren künftigen Erben und 
Nachfolgern, Königen, und dem Reiche 
Schweden,nachfolgendeLandschaften, mit 
allen ihren Rechten, zu einem immerwäh- 
renden und unmittelbaren Reichs-Lehn. 
2. Fürs Erste, das ganze Vor-Pom- 
mern, samt der Insul Rügen, so viel als 
dieselben unter denen letzten Hertzogen in 
Pommern unter sich begriffen haben. 
Nächst
	        

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Struck, Hieronymus Johann, and Johann Carl Dähnert. Erster Band. Stralsund: N.p., 1765. Print.
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